Wie kann die Erstellung des Medikationsplans für HzV-Patienten abgerechnet werden?

Für Patienten, die nicht in die HZV eingeschrieben sind und für die eine Chronikerpauschale (EBM: 03220, HZV: 0003/BBP) abgerechnet wird, setzt die KVB automatisch einmal pro Quartal bei allen KV-Fällen den Zuschlag für den Medikationsplan zu.

Für Patienten, die nicht in die HZV eingeschrieben sind und für die keine Chronikerpauschale (EBM: 03220, HZV: 0003/BBP), sondern eine Versichertenpauschale abgerechnet wird, kann die GOP 01630 (jährlicher Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000/04000) als Einzelleistung abgerechnet werden. Die GOP 01630 honoriert die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans durch den Hausarzt.

Die Chronikerpauschale (Ziffer 0003) der HZV-Verträge vergütet den erhöhten Aufwand für die Behandlung von chronisch Kranken. In diesem Zusammenhang ist auch das Erstellen eines Medikationsplans in der Ziffer 0003 enthalten und somit abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung ist nicht möglich.

In den HZV-Verträgen AOK Bayern und TK/Bahn BKK ist das Erstellen eines Medikationsplans Bestandteil der Grundpauschale ist. Eine zusätzliche Abrechnung der GOP 01630 für HZV-Patienten ist daher ausgeschlossen.

In den Weiteren HZV-Verträgen ist die GOP 01630 nicht Bestandteil der HZV-Ziffernkränze. Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt auch für HZV-Patienten für die keine Chronikerpauschale abgerechnet wird über die KV Bayerns.

Erfassung und Abrechnung in der Abrechnungssoftware: Für HZV-Patienten der BKK, Bosch BKK, EK, SVLFG (LKK) und IKK classic ist die GOP „01630H“ auf dem KV-Abrechnungsschein einzutragen. Die Kennzeichnung der GOP mittels „H“ erlaubt die Abrechnung der Leistung 01630 über die KVB, obwohl die Grundleistung (Versichertenpauschale) im Rahmen der HZV vergütet wird.

Eine Gegenüberstellung der Leistungsziffern für die Erfassung in der HZV-Abrechnungssoftware finden Sie hier. 

Stand: 27.10.2023

 

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